Wer sich zu einer Prüfung angemeldet hat, hat grundsätzlich an dieser teilzunehmen.
Nichterscheinen, verspätete Abgabe der Arbeit und Rücktritt vor oder nach Beginn der Prüfung ohne triftigen Grund gilt als Prüfungsversuch und wird als nicht bestanden ("nicht ausreichend, 5,0") gewertet!
(§ 20 Abs. 1 BAPO, § 19 Abs. 1 POLBA, § 24 Abs. 1 MagPO).
Krankheit
Wenn Sie aus Krankheitsgründen nicht an der Prüfung teilnehmen können oder die Abgabefrist der Arbeit nicht einhalten können, müssen Sie bei der Prüfungsverwaltung (hier dem für Sie zuständigen Studienbüro Ihres Faches) ein ärztliches Attest vorlegen. Gemäß Schreiben des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft, Jugend und Kultur (MBWJK) vom 22.12.2009 sind die Prüfungsämter gehalten, wie folgt vorzugehen:
- Bei einer erstmalig vorgetragenen Erkrankung genügt ein einfaches Attest ohne weitere Angaben, welches lediglich die Prüfungsunfähigkeit aus ärztlicher Sicht bescheinigt.
- Ab der zweiten Krankmeldung besteht folgende Wahlmöglichkeit:
- Ein amtsärztliches Attest
- Ein qualifiziertes Attest des behandelnden Arztes
Qualifizierte ärztliche Atteste müssen u.a. Angaben zur krankheitsbedingten Beeinträchtigung (Beschreibung der Symptome) sowie Darlegungen dazu enthalten, welche Auswirkungen diese auf das Leistungsvermögen des Prüflings haben.
Siehe hierzu z.B. OVG Lüneburg, Urteil vom 15.09.1998 - 10 L 3178/96, KMK-HSchrR/NF 21 C.1 Nr. 30; VG Minden, GB vom 25.01.2000 - 2 K 3874/99, NWVGl. 2000, 232 sowie VG Saarlouis, Urteil vom 21.05.2001 - 1 K 7/99 - (n.v.).
- Eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung reicht nicht aus! Sie müssen Prüfungsunfähig geschrieben werden. Sie können Ihrem Arzt ein Attestformular Ihres Prüfungsamtes vorlegen.
Attestformular_FB 01,02,05,06,07,08,09
FB 03 Jura
FB 03 WiWi - WiPäd
FB 04 Medizin
Fachbereich 10 Biologie benutzt kein Formular, hier reicht ein normales ärztliches Attest. - Der Rücktritt von der Prüfung muss unverzüglich, i.d.R. vor Beginn der Prüfung oder dem Ende der Abgabefrist der Arbeit, dem Prüfungsamt angezeigt werden.
- Ein ärztliches Attest ist i.d.R. innerhalb von 3 Tagen vorzulegen. Krankenhausärztliche Atteste sowie Atteste eines approbierten Psychologen bzw. psychologischen Psychotherapeuten stehen einem amtsärztlichen Attest gleich und werden grundsätzlich anerkannt.
Behinderung und chronisch Erkrankung
Bei einer anerkannten Behinderung oder chronischer Erkrankung kann ein Nachteilsausgleich in Form einer Schreibzeitverlängerung, einer Fristverlängerung zur Abgabe der Arbeit o.ä. gewährt werden. Dies ist bei der Prüfungsverwaltung (dem für Ihr Fach zuständigen Studienbüro) vor der Prüfung zu beantragen (Antrag auf Nachteilsausgleich).
Anerkannte Legasthenie
Liegt bei Ihnen eine anerkannte Legasthenie (nicht Lese-und Rechtschreibschwäche) vor, kann ebenfalls ein Nachteilsausgleich beantragt werden.
Anzuerkennende Gründe
Durch ärztliches Attest nachgewiesene ernsthafte Erkrankung, offensichtliche Erkrankung (Krankenhausaufenthalt/Unfall) am Tag der Prüfung oder am Tag des Ablaufs der Abgabefrist.
Plötzliche Schicksalsschläge wie Tod eines nahen Angehörigen in engem zeitlichen Zusammenhang zur Prüfung oder Abgabefrist; Opfer eines Verbrechens. Ein enger zeitlicher Zusammenhang liegt dann vor, wenn der Todesfall innerhalb einer Woche vor dem Ablauf der Abgabefrist eingetreten ist. Nahe Angehörige sind Ehegatten, Lebensgefährten, Geschwister, Kinder (Adoptiv- und Pflegekinder), Eltern, Schwiegereltern, Großeltern, Enkelkinder.
Nicht vorhersehbare, gravierende Belastungen im privaten Umfeld,
- Verlust der Wohnung
- Erkrankung der Kinder, Ehefrau oder des Ehemannes, sofern keine andere Betreuungsperson zu finden ist (Nachweis); Pflegebedürftigkeit der Eltern
Grundsätzlich nicht anzuerkennende Krankheitsgründe
Dauerleiden, es sei denn, diese treten in akuten Schüben auf, welche unvorhersehbar in Stärke und Beeinträchtigung sind (z.B. Malaria, MS, Rheuma, psychiatrische Erkrankungen).
Prüfungsangst / Examenspsychose (gravierende nervliche Beeinträchtigung im Zusammenhang mit der Prüfung). Diese ist auch dann nicht anzuerkennen, wenn Sie von einem Psychologen oder psychologischen Psychotherapeuten attestiert wird, es sei denn, der Prüfungsangst liegt eine andere psychische oder psychiatrische Störung zugrunde.
Weitere nicht anzuerkennende Gründe
Schwierigkeiten bei der Beschaffung von Material (Abgabe der Magister-/Bachelorarbeit)
Über Ausnahmefälle entscheidet die/der Vorsitzende des Prüfungskollegiums/Prüfungsausschusses aufgrund eines begründeten Antrags der Erstgutachterin/des Erstgutachters.
Technische Probleme
Virus auf dem Rechner, Verlust der Daten, defekter Drucker sind nicht anzuerkennen, da Backup/Datensicherung vorausgesetzt werden und die Möglichkeit besteht, am ZDV zu arbeiten.
Schwangerschaft
sofern diese ohne Komplikationen verläuft. Akute Störungen sind wie eine Erkrankung zu behandeln.