🧑‍⚖️ Grundsätze aus dem Grundgesetz und der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)

„Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.“
(Art. 1 UN-BRK)
„Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“
(Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz)

📜 Verankerung im Hochschulrecht
Die Grundsätze aus dem Grundgesetz und der UN-BRK spiegeln sich in verschiedenen gesetzlichen Regelwerken wider:

  • Landesgesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (LGGBehM RLP)
  • (§ 2 Abs. 3: Barrierefreiheit & gleichberechtigte Teilhabe)
  • Hochschulrahmengesetz (HRG)
  • (§ 2 Abs. 4: Chancengleichheit für Studierende mit Behinderungen)
  • Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz (HochSchG RLP)
  • Konkretisiert zentrale Rechte und Aufgaben im Hochschulkontext:

🏛️ Aufgaben der Hochschule (§ 2 Abs. 4 HochSchG RLP)
Hochschulen sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Studierende mit Behinderungen:

  • gleichberechtigt am Studium teilhaben können,
  • Angebote der Hochschule möglichst selbstständig und barrierefrei im Sinne des LGGBehM nutzen können.

📝 Nachteilsausgleich bei Prüfungen (§ 26 HochSchG RLP)

  • Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange von Studierenden mit Behinderungen zur Wahrung der Chancengleichheit berücksichtigen. (Abs. 4)
  • Verlängerungen oder Unterbrechungen von Studienzeiten aufgrund von Behinderung oder Krankheit dürfen nicht nachteilig auf Fristen angerechnet werden. (Abs. 5)

👩‍💼 Beauftragte für Studierende mit Behinderungen (§ 72 Abs. 7 HochSchG RLP)

  • Der Senat der Hochschule bestellt für drei Jahre einen Beauftragten für die Belange Studierender mit Behinderungen.
  • Aufgabe: Die Hochschule bei der Umsetzung ihrer Verpflichtungen nach § 2 Abs. 4 zu unterstützen.