Grundsatz
Wer sich zu einer Prüfung anmeldet, muss grundsätzlich teilnehmen.
Ein Nichterscheinen, eine verspätete Abgabe oder ein Rücktritt ohne triftigen Grund wird als „nicht bestanden (5,0)“ gewertet.
(§ 20 Abs. 1 BAPO, § 19 Abs. 1 POLBA, § 24 Abs. 1 MagPO)
Inhalte dieser Seite
- Krankheit
- Anerkannte Legasthenie
- Anzuerkennende Gründe
- Grundsätzlich nicht anzuerkennende Krankheitsgründe
- Weitere nicht anzuerkennende Gründe
🩺 Krankheitsbedingte Prüfungsunfähigkeit
Bei Krankheit ist unverzüglich ein ärztliches Attest im zuständigen Studienbüro / Prüfungsamt einzureichen.
Das Attest muss die Prüfungsunfähigkeit bescheinigen – eine normale Krankschreibung („Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung“) reicht nicht aus.
Rücktritt muss vor Prüfungsbeginn oder vor Ende der Abgabefrist gemeldet werden.
Attest muss innerhalb von 3 Tagen eingereicht werden.
Ab der zweiten Krankmeldung:
Wahl zwischen:
Amtsärztlichem Attest
Qualifiziertem Attest (mit Symptomenbeschreibung und Auswirkungen auf Leistungsfähigkeit)
Gleichgestellte Atteste:
Krankenhausärztliches Attest
Attest eines approbierten Psychologen oder psychologischen Psychotherapeuten
Hinweis: In vielen Fachbereichen gibt es eigene Attestformulare:
Bescheinigung für FB 01, 02, 05, 06, 07, 08, 09, Kunst, Musik,Landesprüfungsamt Lehramt
Bescheinigung für FB 03 Jura
Bescheinigung für FB 03 WiWi – WiPäd
Bescheinigung für FB 04 Medizin
FB 10 (Biologie): freies ärztliches Attest genügt
♿ Nachteilsausgleich bei Behinderung oder chronischer Erkrankung
Bei anerkannter chronischer Erkrankung oder Behinderung kann ein Nachteilsausgleich beantragt werden.
Mögliche Maßnahmen: Schreibzeitverlängerung, Abgabefristverlängerung, Einzelprüfung
Antrag muss vor der Prüfung über das Studienbüro gestellt werden.
📘 Anerkannte Legasthenie
Bei nachgewiesener Legasthenie (nicht bloße Lese-/Rechtschreibschwäche) kann ebenfalls ein Nachteilsausgleich beantragt werden.
✅ Anerkannte Rücktrittsgründe
Durch Attest nachgewiesene ernsthafte Erkrankung
Offensichtliche Erkrankung, z. B. Unfall oder Krankenhausaufenthalt
Plötzliche Schicksalsschläge, z. B. Tod eines nahen Angehörigen innerhalb einer Woche vor Prüfung/Abgabefrist
Opfer eines Verbrechens
Unerwartete, gravierende private Belastungen:
Verlust der Wohnung
Erkrankung pflegebedürftiger Angehöriger (mit Nachweis)
Keine alternative Betreuung verfügbar (z. B. für Kinder)
❌ Grundsätzlich nicht anerkannte Krankheitsgründe
Dauerleiden, sofern nicht in akuten, unvorhersehbaren Schüben (z. B. MS, Rheuma, psychiatrische Erkrankung)
Prüfungsangst / Examenspsychose ohne zugrundeliegende Störung (auch mit psychologischem Attest nicht ausreichend)
🚫 Weitere nicht anerkannte Gründe
Materialbeschaffungsprobleme (z. B. bei Hausarbeiten)
Technische Probleme: Datenverlust, Viren, Druckerdefekte → Backups werden vorausgesetzt
Unkomplizierte Schwangerschaften
(Komplikationen gelten als Krankheit und sind entsprechend zu belegen)