🧑⚖️ Grundsätze aus dem Grundgesetz und der UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK)
„Zu den Menschen mit Behinderungen zählen Menschen, die langfristige körperliche, seelische, geistige oder Sinnesbeeinträchtigungen haben, welche sie an der vollen, wirksamen und gleichberechtigten Teilhabe an der Gesellschaft hindern können.“„Niemand darf wegen seiner Behinderung benachteiligt werden.“
(Art. 1 UN-BRK)
(Art. 3 Abs. 3 Satz 2 Grundgesetz)
📜 Verankerung im Hochschulrecht
Die Grundsätze aus dem Grundgesetz und der UN-BRK spiegeln sich in verschiedenen gesetzlichen Regelwerken wider:
- Landesgesetz zur Gleichstellung behinderter Menschen (LGGBehM RLP)
- (§ 2 Abs. 3: Barrierefreiheit & gleichberechtigte Teilhabe)
- Hochschulrahmengesetz (HRG)
- (§ 2 Abs. 4: Chancengleichheit für Studierende mit Behinderungen)
- Hochschulgesetz Rheinland-Pfalz (HochSchG RLP)
- Konkretisiert zentrale Rechte und Aufgaben im Hochschulkontext:
🏛️ Aufgaben der Hochschule (§ 2 Abs. 4 HochSchG RLP)
Hochschulen sind verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Studierende mit Behinderungen:
- gleichberechtigt am Studium teilhaben können,
- Angebote der Hochschule möglichst selbstständig und barrierefrei im Sinne des LGGBehM nutzen können.
📝 Nachteilsausgleich bei Prüfungen (§ 26 HochSchG RLP)
- Prüfungsordnungen müssen die besonderen Belange von Studierenden mit Behinderungen zur Wahrung der Chancengleichheit berücksichtigen. (Abs. 4)
- Verlängerungen oder Unterbrechungen von Studienzeiten aufgrund von Behinderung oder Krankheit dürfen nicht nachteilig auf Fristen angerechnet werden. (Abs. 5)
👩💼 Beauftragte für Studierende mit Behinderungen (§ 72 Abs. 7 HochSchG RLP)
- Der Senat der Hochschule bestellt für drei Jahre einen Beauftragten für die Belange Studierender mit Behinderungen.
- Aufgabe: Die Hochschule bei der Umsetzung ihrer Verpflichtungen nach § 2 Abs. 4 zu unterstützen.